c) Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der eingetretenen Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG könne kein Wiederherstellungsverfahren an die Hand genommen werden. Auch lägen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, um für eine Amateurfunkantenne, die allenfalls 20 cm zu hoch sei, eine Wiederherstellung zu verlangen. Die Überschreitung der Höhe betreffe nur die «Parkposition», in der die Antenne nicht in Betrieb sei.