Auch stehe die Antenne nicht wie bewilligt in der Mitte des Hausdaches des Gebäudes J.________weg 11, sondern weiter östlich. Damit würden genügend Gründe vorliegen, die fragliche Antenne durch den zuständigen Kreisgeometer bezüglich Standort und Massen zu überprüfen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht bewiesen, dass die fraglichen Abweichungen erst vor weniger als fünf Jahren erfolgt seien.