b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, der Beschwerdegegner 2 habe in seiner Zusammenfassung vom 28. August 2020 selber eingeräumt, dass die fragliche Amateurfunkantenne in eingefahrenem Zustand mindestens 20 cm zu hoch sei. Gemäss dem Bauentscheid vom 18. September 1998 dürfe die Antenne den Dachfirst jedoch nur um 1.50 m überragen. Die Abweichung von mindestens 13.3 Prozent rechtfertige es, weitere Kontrollen vorzunehmen und allenfalls eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen. Auch stehe die Antenne nicht wie bewilligt in der Mitte des Hausdaches des Gebäudes J.________weg 11, sondern weiter östlich.