a) Die Gemeinde hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Anlage sei im Jahr 1998 bewilligt und wenig später ausgeführt worden. Weiter erklärte sie, in den Baubewilligungsakten befänden sich zwar kein Abnahmeprotokoll. Nach der damaligen Gesetzgebung habe aber eine Abnahmepflicht bestanden. Es sei daher anzunehmen, dass damals kein Anlass bestanden habe, den rechtmässigen Zustand der Antenne anzuzweifeln, zumal auch in den darauffolgenden rund 15 Jahren seit Erstellung der Anlage keine anderslautenden Hinweise eingegangen seien. Ein Wiederherstellungsverfahren sei schon aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist seit Erkennbarkeit der Baurechtsverletzung nicht mehr möglich.