Weitergehende Sachverhaltsabklärungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, wie eine Messung der Strahlungsbelastung durch das AUE, sind nicht notwendig. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Mit Blick auf die Strahlungsbelastung besteht hier keine Veranlassung, die angefochtene Baupolizeiverfügung aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. Schliesslich folgt aus den Akten, dass selbst die angebliche Kausalität zwischen den Störungen an den Apparaten des Beschwerdeführers und dem Funkbetrieb des Beschwerdegegners 2 nicht mit Sicherheit belegt ist: So bestanden während den angeblichen Störungen am Freitag, 20.