f) Im vorliegenden Fall ist die Sachlage mit Blick auf die nichtionisierende Strahlung hinreichend abgeklärt. Aufgrund der Akten steht fest, dass die fragliche Amateurfunkantenne im realen Betrieb eine Strahlungsbelastung erzeugt, die am nächstliegenden Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen weit unter dem zulässigen Immissionsgrenzwert der NISV liegt. Bei dieser klaren Sachlage versprechen zusätzliche Untersuchen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, selbst wenn hier nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Weitergehende