Die Beurteilung des AUE, wonach sichergestellt sei, dass die Immissionsfeldstärke auch in den Innenräumen der Nachbarliegenschaften eingehalten ist, ist plausibel und überzeugt. Die Annahme des Beschwerdeführers, der Immissionsgrenzwerte sei überschritten, weil bei seinen Apparaten Störungen auftreten, ist mit der schlüssigen Beurteilung das AUE entkräftet. Er kann aus den Foto- und Videoaufnahmen, die er zu den Akten reichte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ist der Immissionsgrenzwert der NISV eingehalten, kann nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon ausgegangen werden, dass nicht mit einer Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist.