Dementsprechend beträgt der Abstand von der Antenne, ab dem der massgebliche Immissionsgrenzwert sicher eingehalten ist, gemäss den Berechnungen 1.10 m und unter Berücksichtigung des vollen Antennengewinns 2.43 m.24 Im realen Betrieb wäre der Immissionsgrenzwert sogar bei eingefahrenem Zustand der Antenne eingehalten. Auch wäre der massgebliche Immissionsgrenzwert selbst dann eingehalten, wenn die Antenne im ausgefahrenen Zustand hypothetisch mit einer maximal zulässigen Ausgangsleistung von 1000 Watt PEP betrieben würde. Diese Leistungsendstufe steht dem Beschwerdeführer nach den Akten jedoch nicht zur Verfügung.