seien, liege auf der Hand. Die Stellungnahme des AUE liefere keinen Nachweis, dass mit der fraglichen Antenne alles stimme. Auch rügt der Beschwerdeführer, das AUE hätte auf seinem Grundstück eine «Strahlenmessung» durchführen müssen. Solange nicht festgestellt worden sei, dass die Immissionsgrenzwerte der NISV eingehalten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass neben baupolizeilichen auch noch weitere öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestünden.