d) In der Stellungnahme vom 10. Mai 2021 kritisierte der Beschwerdeführer, es könne keine Rede davon sein, dass der Sicherheitsabstand von 7.68 m sowie die Grenzwerte der NISV eingehalten seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 nur bei ausgefahrener Antenne funke. Tatsache sei, dass es bei seinen Empfangsgeräten immer wieder zu Empfangsstörungen komme. Im Februar seien während Sportübertragungen vermehrt Empfangsstörungen aufgetreten. Dabei sei es nicht nur zu Bildverzerrungen gekommen. Aus den Lautsprechern seines TV-Gerätes seien sogar Funksprüche des Beschwerdegegners 2 hörbar gewesen. Dass die Empfangsstörungen auf die Antenne bzw. den Funkbetrieb zurückzuführen