Das Dokument wurde von zwei Sachverständigen der Antennenkommission der USKA überprüft und als korrekt beurteilt. Die Antennenkommission kam zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung des Antennengewinns und bei Verwendung der im Amateurfunk maximal erlaubten Leistung von 1000 Watt PEP die Grenzwerte der NISV eingehalten wären. Zudem bemerkte die USKA, die Sende- und Empfangsanlage, die der Beschwerdegegner 2 verwende, erzeuge Immissionswerte, die weit unter den massgeblichen Grenzwerten der NISV liegen.