b) Der Beschwerdegegner 2 hat in der Beilage zur Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 für seine Amateurfunkanlage eine Emissionserklärung gemäss der Berechnungsmethode der Union Schweizerischer Kurzwellenamateuren (USKA) eingereicht.21 Darin erklärte der Beschwerdegegner 2 sowie der Ersteller der Emissionserklärung mit Unterschrift, dass die Funkanlage weniger als 800 Stunden pro Jahr in Betrieb sei, nie gleichzeitig zwei oder mehrere Sendeantennen in Betrieb seien, die Leistung bei Verwendung eines höheren Modulationsfaktors entsprechend reduziert werde und die Angaben in den Projektplänen und in der Emissionserklärung vollständig und korrekt seien.