c) Die Vorschriften der NISV decken den Schutz der Bevölkerung vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung ab. Störungen von benachbarten technischen Empfangsgeräten oder von Apparaten durch konzessionierte Amateurfunkanlagen gehören nicht dazu. Zuständig für die Abklärung solcher Störungsereignisse ist nach Art. 16 Abs. 1 FKV19 und Art. 28 VEMV20 das BAKOM. Das folgt auch aus der Stellungnahme des AUE vom 15. Februar 2021. 5. Immissionsgrenzwert a) Der Beschwerdeführer befürchtet, die strittige Anlage emittiere übermässige Strahlung und halte die massgeblichen Immissionsgrenzwerte der NISV auf seinem Grundstück nicht ein. Dies