Die strengeren Anlagegrenzwerte, die die Strahlenemissionen vorsorglich begrenzen, müssen Amateurfunkanlagen nicht einhalten, solange deren Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt (Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 1 NISV). Das AUE ist die zuständige kantonale Fachbehörde, die bei Amateurfunkanlagen die NISV vollzieht.18