Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte liegen je nach Frequenz zwischen einer Immissionsfeldstärke von 28 V/m bis 87 V/m.16 Die Immissionsgrenzwerte gewährleisten mit ausreichender Sicherheit, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 USG17). Die strengeren Anlagegrenzwerte, die die Strahlenemissionen vorsorglich begrenzen, müssen Amateurfunkanlagen nicht einhalten, solange deren Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt (Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 1 NISV).