a) Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner 2 über eine Konzession des BAKOM für den Amateurfunk verfügt.12 Aus den Akten geht weiter hervor, dass eine Sende- und Empfangsanlage des Typs «K3S» des Herstellers H.________ mit einer Ausgangsleistung von 100 Watt PEP13 in Betrieb steht. Der Beschwerdegegner 2 verfügt zudem über einen Ersatzsender des Typs «FT 1000 Mark V» des Erstellers I.________ mit einer Ausgangsleistung von 200 Watt PEP, der nach den Angaben des Beschwerdegegners 2 seit mehreren Jahren nicht mehr eingesetzt worden ist. Eingesetzt für den Funkbetrieb wird ausserdem die Antenne des Typs «Sommer XP-50».