Der Mangel der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 7). Somit sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstanden. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzusehen. Dies würde im vorliegenden Fall bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen. 9 Vgl. pag. 2.1 der Vorakten der Gemeinde Bolligen 10 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 11 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39