f) Nach Art. 66 VRPG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer hat die Besprechungsnotiz bzw. die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. August 2020 als Beilage zusammen mit der Einstellungsverfügung vom 29. September 2020 erhalten und konnte somit seine Beschwerde vom 29. Oktober 2020 in Kenntnis des Gespräches zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdegegner 2 verfassen und sich zum Inhalt des Gespräches äussern. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte somit im Beschwerdeverfahren nachträglich wahrnehmen. Der Mangel der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 7).