48 Abs. 1 VRPG eingeordnet werden. Allerdings geht aus den Akten nirgends hervor, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gewährte, an der Besprechung vom 12. August 2020 teilzunehmen, obschon dieser im Baupolizeiverfahren als Partei beteiligt war. Auch hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Besprechungsnotiz bzw. die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 erst mit der Einstellungsverfügung vom 29. September 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte sich damit vor Erlass der Baupolizeiverfügung nicht zum Gespräch äussern. Damit hat die Gemeinde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.