d) Das Gespräch mit dem Beschwerdegegner 2 vom 12. August 2020 fand im Büro der Gemeindeverwaltung im Rahmen des hängigen Baupolizeiverfahrens statt. Es wurde mit Schreiben bzw. der Besprechungsnotiz vom 28. August 2020 transparent gemacht. Das Gespräch mit dem Beschwerdegegner 2 fand somit nicht ausserhalb das hängigen Baupolizeiverfahren stattfand. Die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der Gemeinde kann somit nicht unter dem Verbot des Berichtens nach Art. 48 Abs. 1 VRPG eingeordnet werden.