c) In den Akten befindet sich keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 zum Schreiben der Gemeinde vom 24. Juli 2020. Eine angebliche Stellungnahme konnte die Gemeinde dem Beschwerdeführer somit nicht zustellen und damit auch keine Gehörsverletzung begehen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Aus den Akten folgt aber, dass nicht die Beschwerdegegnerin 1, sondern der Beschwerdegegner 2 auf das Schreiben vom 24. Juli 2020 der Gemeinde reagierte. Aktenkundig ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 8 Vgl. BGE 118 Ia 228