48 Abs. 1 VRPG untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei zu besprechen (sog. Verbot des Berichtens). Denn das Erörtern von Verfahrensaspekten mit einer Partei unter Ausschluss der übrigen Parteien verstösst gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.8