a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die schriftliche Stellungnahme, die die Gemeinde mit Schreiben vom 24. Juli 2020 von der Beschwerdegegnerin 1 verlangt habe, sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sinngemäss rügt er damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter kritisiert er, er habe keine Gelegenheit erhalten, an der Besprechung vom 12. August 2020 teilzunehmen, die zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Vertretern der Gemeinde stattfand. Auch damit rügt er sinngemäss die Verletzung des Gehöranspruchs. Gleichzeitig thematisiert er mit diesem Rügepunkt sinngemäss das Verbot des Berichtens gemäss Art. 48 Abs. 1 VRPG.