b) Der Beschwerdeführer wohnt im Nachbarhaus und ist Adressat der Verfügung. Im Baupolizeiverfahren ist der Beschwerdeführer als Anzeiger mit seinen Begehren unterlegen. Er ist demzufolge durch die angefochtene Verfügung formell und materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Rechtliches Gehör und Verbot des Berichtens