a) Wie erwähnt, handelt es sich beim Schreiben der Gemeinde vom 29. September 2020 vom Inhalt her um eine anfechtbare Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG7 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.