in eine Verfügung mit Dispositiv kleidete und das Schreiben auch mit keiner Rechtsmittelbelehrung versah, schadet nicht. Es ändert an der Qualifikation des Schreibens als Baupolizeiverfügung nichts. Thema des Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die Gemeinde das Baupolizeiverfahren zu Recht einstellte und auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete. 2. Sachurteilsvoraussetzungen