Es ist folglich einer Überprüfung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich. Dass es sich beim fraglichen Schreiben um eine anfechtbare Anordnung handelt, ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten. Der Umstand, dass die Gemeinde die Einstellung des Baupolizeiverfahrens nicht 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV;