c) Aus dem Schreiben vom 29. September 2020 ergibt sich, dass die Gemeinde das baupolizeiliche Verfahren eingestellt hat. Damit hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie die baupolizeiliche Angelegenheit als erledigt betrachtet und auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet. Sinngemäss hat die Gemeinde mit dem Schreiben vom 29. September 2020 die Baupolizeianzeige des Beschwerdeführers abgelehnt, womit für die Beteiligten verbindliche Rechtsfolgen entstanden sind. Das Schreiben der Gemeinde ist somit inhaltlich als Baupolizeiverfügung zu qualifizieren. Es ist folglich einer Überprüfung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich.