b) Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Konkretisierung des Verfügungsbegriffs an der Definition in Art. 5 VwVG4. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweisen oder nicht darauf eintreten.5