a) Die Gemeinde teilte den Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief vom 29. September 2020 mit, sie stelle das baupolizeiliche Verfahren ein. Das Schreiben enthält keine Verfügungsformel (Dispositiv) und keine Rechtsmittelbelehrung. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob es sich beim Schreiben vom 29. September 2020 der Gemeinde um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 VRPG3 handelt und einer Überprüfung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich ist.