Schlussbemerkungen einzureichen. Weil die Parteien Vergleichsverhandlungen führten, verlängerte das Rechtsamt der BVD diese Frist bis am 10. Mai 2021. In der Eingabe vom 10. Mai 2021 verweist der Beschwerdegegner 2 auf die Stellungnahme des AUE. Darin führte das AUE aus, die Amateurfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 und sei auch aktuell bewilligungsfähig. In den Schlussbemerkungen vom 10. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den Rechtsbegehren sowie den Ausführungen in der Beschwerde vom 29. Oktober 2020 fest.