8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 stellte der Beschwerdegegner 2 folgende Rechtsbegehren: «1. Die Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 29. Oktober 2020 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei durch die BVD in der vorliegenden Angelegenheit in der Sache reformatorisch zu entscheiden.