Auch habe er keine Gelegenheit erhalten, an der Besprechung vom 12. August 2020 teilzunehmen, die zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Vertretern der Gemeinde stattfand. In materieller Hinsicht stellt er sich auf den Standpunkt, die Abweichung der Antenne von der bewilligten Höhe im Ruhezustand rechtfertige die Vornahme von weiteren Kontrollen sowie allenfalls den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung. Auch die gemeldeten Störungen sowie die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gesundheit würden baupolizeiliche Massnahmen rechtfertigen.