In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Gemeinde habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er rügt, die schriftliche Stellungnahme, die die Gemeinde mit Schreiben vom 24. Juli 2020 von der Beschwerdegegnerin 1 verlangt habe, sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch habe er keine Gelegenheit erhalten, an der Besprechung vom 12. August 2020 teilzunehmen, die zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Vertretern der Gemeinde stattfand.