7. Gegen diesen Entscheid der Gemeinde reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Einstellungsentscheids vom 29. September 2020 und verlangt, es sei die Bauverwaltung anzuweisen, das baupolizeiliche Verfahren betreffend die Bausache 030/1998 weiterzuführen und dabei besonders «a. die Nachmessungen der Amateurfunkantenne auf dem Grundstück Boligen-Gbbl. Nr. K.________ (Standort und Abmessungen) durch den zuständigen Kreisgeometer zu veranlassen sowie b. zu überprüfen, ob von der Amateurfunkantenne auf dem Grundstück Bolligen-Gbbl.