Er vertrat die Meinung, es bestehe Grund zur Annahme, dass die Antenne bei eingefahrenem Zustand höher als 1.50 m sei und sich näher an seiner Grundstückgrenze befinde als bewilligt. In der Folge teilte die Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1 mit, sie sehe sich veranlasst, eine Messung durch den Kreisgeometer zu veranlassen. Auch könne sie selber durch einen Geometer belegen, dass die Anlage betreffend die Lage und die Abmessungen bewilligungskonform sei. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder die Anlage zurückzubauen.