5. Die Gemeinde verlangte in der Folge vom Beschwerdegegner 2 einen Auszug aus dem Funkjournal vom November 2019 sowie das Führen eines Funkjournals im Zeitraum vom 21. Dezember 2019 bis 31. März 2020. Gleichzeitig bat die Gemeinde den Beschwerdeführer, während des gleichen Zeitraums ein Störungsjournal zu führen. Dieser Aufforderung kamen die Parteien nach. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 verlangte der Beschwerdeführer von der Gemeinde, Nachmessungen in die Wege zu leiten. Er vertrat die Meinung, es bestehe Grund zur Annahme, dass die Antenne bei eingefahrenem Zustand höher als 1.50 m sei und sich näher an seiner Grundstückgrenze befinde als bewilligt.