unter anderem mit, ein Vergleich zwischen den baubewilligten Plänen von 1998 und der heutigen Situation vor Ort habe ergeben, dass die Anlage äusserlich eine weitere Antenne umfasse. Diese UKW-Antenne sei nicht mehr in Betrieb und werde vom Beschwerdegegner 2 bis Ende Mai 2019 entfernt. Weiter hielt sie im Schreiben vom 7. Dezember 2018 fest, die eigentliche bau- und betriebsbewilligte Funkanlage sei seit der Bewilligung weder äusserlich noch bezüglich der Emissionen verändert worden. Die Gemeinde bat Herrn B.________ deshalb, über mehrere Monate ein Störungsjournal zu führen.