I. Sachverhalt 1. Auf den Parzellen Bolligen Grundbuchblatt Nr. A.________, K.________ und M.________ befinden sich drei zusammengebaute Wohnhäuser (J.________weg Nrn. 9, 11 u. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 ist Alleineigentümerin des mittleren Wohnhauses J.________weg Nr. 11 auf der Parzelle Nr. K.________, worin der Beschwerdegegner 2 wohnt. Das östlich angrenzende Wohnhaus J.________weg Nr. 13, das auf der Parzelle Nr. M.________ liegt, steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers.