Mit dem vorliegenden Entscheid bzw. dessen Rechtskraft wird das Verfahren nur in Bezug auf die angefochtene Zwischenverfügung abgeschlossen. Die Vorinstanz hat darin die Kosten noch nicht verlegt. Die Kostenverlegung für die Zwischenverfügung bildet somit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens und es ist im vorliegenden Entscheid nicht darüber zu befinden. Das Baupolizeiverfahren der Vorinstanz ist noch hängig. Es ist entsprechend Erwägung 2g hiervor fortzusetzen und mit einer Verfügung abzuschliessen. Mit dieser Verfügung kann die Vorinstanz auch ihre Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der Zwischenverfügung vom 16. September 2020) verlegen.