g) Das angeordnete Lärmgutachten wird vom Amt für Umwelt und Energie als zuständige Fachbehörde für Industrie- und Gewerbeanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV23) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen sein. Die Lärmermittlungen und der Fachbericht des AUE bilden im weiteren Baupolizeiverfahren der Vorinstanz eine Grundlage für die Beurteilung, ob eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt und ob Massnahmen zu deren Beseitigung angeordnet werden müssen. 3. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.