Auslöser für die Lärmklagen bildeten der Ersatz der Warmluftheizung im Sommer 2018 und die damit einhergehenden Veränderungen am Kamin. Die Anzeigen betrafen nicht eine Veränderung in den Betriebszeiten, sondern die Intensität von Lärm- und Geruchsemissionen. Es lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass die damals ersetzte Heizung gemäss ihren Angaben unverändert dem Kinobetrieb dient und nur bis 22 Uhr in Betrieb ist.