Die ursprüngliche Anzeigepartei hat der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass seit dem Ersatz der Ölheizung durch eine Gasheizung keine übermässigen Lärmimmissionen mehr wahrgenommen würden. Es ist daher zu prüfen, ob der seit Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Ersatz der Ölheizung durch eine Gasheizung an der Lärmermittlungspflicht nach Art. 36 LSV etwas ändert. Inwiefern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum Ersatz der Öl- durch eine Gasheizung Lärmermittlungen erfolgt sind, ist der BVD nicht bekannt. Die Vorinstanz und das AUE gehen übereinstimmend davon aus, dass die neue Gasheizung den massgebenden Belastungsgrenzwert einhält.