e) Die Behörde muss die Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben. Sie kann von Anlagebetreibern ein Lärmgutachten verlangen.17 Die Ersteller bzw. Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung nach Art. 46 USG verpflichtet. Sie müssen nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch ein Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies gestützt auf Art. 36 LSV anordnet. In diesem Fall bestimmen sie selber den Experten.18 Nach Art. 2 USG gilt auch für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip.