Da es sich um eine neue Anlage handelt, sind nach dem Gesagten keine hohen Anforderungen an die Voraussetzungen einer Lärmermittlung zu stellen. Mit den Lärmreklamationen bestand begründeter Zweifel an der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften. Die Baupolizeibehörde hatte damit Anlass für die Einleitung eines Baupolizeiverfahrens und die Durchführung von Lärmermittlungen nach Art. 36 LSV. Dazu war sie verpflichtet, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zustand. 13 BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.5 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 15 Vgl. Vorakten pag. 9 16 Vorakten pag. 2