Die allfällige Baubewilligungsfreiheit eines Projekts entbindet nicht von der Einhaltung der für neue Anlagen geltenden Vorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG). Wenn Anzeichen dafür bestehen, dass Vorschriften verletzt werden und dadurch die öffentliche Ordnung gestört wird, ist ein Baupolizeiverfahren einzuleiten (Art. 1b Abs. 3 BauG, Art. 45 ff. BauG). Das Baupolizeiverfahren richtet sich gegen die potentiellen Störer. Zu diesen zählen die Grundeigentümer als sogenannte Zustandsstörer (Art. 46 Abs. 2 BauG) sowie eine Bauherrschaft, welche die Störung selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat.14