Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Art. 11 Abs. 2 USG schreibt ausserdem vor, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. c) Ob die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip eingehalten sind, wird grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren überprüft.12 Nach Art. 36 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussen-lärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur