b) Die beiden Heizungsanlagen gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG10 und Art. 2 Abs. 1 LSV11, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und die den bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz unterstehen. Neue ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Baubewilligungsbehörde kann dafür eine Lärmprognose verlangen. Der Bundesrat hat u.a. für Heizungsanlagen in Anhang 6 LSV Belastungsgrenzwerte festgelegt (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Diese dienen der Vollzugsbehörde als Beurteilungsgrundlage bei der Ermittlung von