Abs. 2 VRPG). Der vorliegenden Beschwerde lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und dies mit dem Umstand begründet, dass die Ölheizung durch eine Gasheizung ersetzt werden solle, wodurch die beanstandeten Lärmimmissionen voraussichtlich wegfielen. Dieses Vorhaben ist unterdessen bewilligt und umgesetzt worden und die beanstandeten Immissionen wurden nach Ansicht der Beschwerdeführerin beseitigt. Unter Berücksichtigung der Praxis, wonach an Laieneingaben keine überhöhten Anforderungen gestellt werden,6 vermag die Beschwerdebegründung den Formerfordernissen knapp zu genügen.