b) Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.5 Dieser ist in Art. 49 Abs. 1 BauG geregelt. Nach dieser Vorschrift können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als (Mit-)Adressatin durch die streitige Anordnung beschwert und daher zur Beschwerde gegen diese legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG).